Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 64 Schätzung des Werts
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 64 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.08.2023 – 9 W 42/23
- OLG Dresden, 19.04.2022 – 14 W 870/21Zitiert von 3
- OVG Hamburg, 01.09.2026 – 3 So 56/26Streitwertbemessung im Eilverfahren über das Unterlassen eines Vergabeverfahrens für Außenwerbung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Frankfurt am Main, 18.03.2025 – 2-09 T 271/24
- LG Frankfurt am Main, 06.10.2023 – 2-13 S 109/22
- OLG Köln, 30.03.2012 – 16 W 30/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 22.12.2011 – 3 W 205/11Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 07.07.2008 – 16 WF 173/08Zitiert von 4
- OLG Schleswig, 27.11.2006 – 11 U 19/06
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